Start Übungsbetrieb Turnabteilung 2022

Die Abteilung Turnen startet am 10. Januar 2022 wieder mit dem Übungsbetrieb unter Berücksichtigung der aktuellen Corona-Regeln.

Dies bedeutet für alle Sportler ab 18 Jahren die Beachtung der 2G+ Regelung. D.h. wer noch nicht geboostert ist oder die letzte Impfung bzw. Gensung älter als 3 Monate ist benötigt für die Teilnahme am Sportbetrieb einen aktuellen PCR- oder Schnelltest.

 

Grundsätzlich gilt:

  1. Allgemeine Vorgaben
  • Die Trainingsteilnehmer kommen bereits umgezogen zur Übungsstunde
  • Im Trainingsbetrieb sind ausschließlich die Übungsleiter*innen/Trainer*innen sowie die Teilnehmenden anwesend (keine Eltern, keine Zuschauenden)
  • Auch vor der Halle sind die Abstandsregeln zu beachten (Bringen und Abholen)
  • Eltern dürfen die Halle nur kurz zum Bringen und Abholen der Kinder betreten
  • In den Gängen der Halle besteht Mundschutzpflicht
  1. Gesundheitsprüfung
  • Nur gesunde und symptomfreie Sporttreibende dürfen am Übungsbetrieb teilnehmen
  • Personen, bei denen COVID-19 diagnostiziert wurde, dürfen frühestens nach 14 Tagen (gerechnet ab dem Tag der Erkrankung) teilnehmen
  • Für Personen ab 18 Jahren gilt 2G+. Der Testnachweis darf max. 24 Stunden alt sein.
    • Personen mit einer Boosterimpfung, Impfung bzw. Genesen nicht älter als 3 Monate benötigen keinen zusätzlichen Testnachweis.
  • Regelung für Kinder:
    • Kinder unter sechs Jahren und noch nicht eingeschulte Kinder, benötigen keinen Testnachweis
    • Schülerinnen und Schüler werden als getestete Personen angesehen
  1. Anwesenheitslisten
  • In jeder Trainingsstunde ist die Teilnehmerliste durch die Übungsleiter auf Anwesenheit zu überprüfen. Die Anwesenheitsliste enthält Angaben zu Trainingsdatum, Trainingsort, ÜL-Name und TN-Name jeweils mit Anschrift, Emailadresse sowie Telefon, damit bei einer möglichen Infektion eines Sporttreibenden oder eines Übungsleiter die Infektionskette zurückverfolgt werden kann
  • Die ausgefüllten Listen werden zeitnah an einer zentralen Stelle im Verein abgelegt, um im Bedarfsfall dem Gesundheitsamt aushändigen zu können
  • Bei einem Corona-Verdachtsfall sind die behördlich festgelegten Wege einzuhalten